Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP_MP_ST0049 Maßnahmen sollen nur durchgeführt werden, wenn der Grundsatz der Akzeptanz der Beteiligten und Betroffenen gewahrt wird. Zunächst sind die gesetzlich bereits geregelten (grundlegenden) Maßnahmen wie die der Düngeverordnung umzusetzen. Darüber hinausgehende (ergänzender) Maßnahmen werden im ersten Bewirtschaftungszeitraum freiwillig und einvernehmlich umgesetzt.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0049 Umsetzung bis 2015 in prioritären Gebieten und von Modellprojekten wird begrüßt. Eine automatische Übernahme auf andere Wasserkörper ist ausgeschlossen. Einzelfallprüfungen und die Anpassungen an konkrete Bedingungen vor Ort sind erforderlich. Für die zustimmende Feststellung wird gedankt. Der Notwendigkeit des speziellen Zuschnitts der Gewässerentwicklungskonzepte an die regionalen Bedingungen wird bestätigt. Eine automatisierte Übertragung der Ergebnisse ist nicht vorgesehen.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0049 Sanktionen wegen verfehlter Zielerreichung nach Art. 23 WRRL sind auszuschließen. Für einen großen Teil der Wasserkörper sind Fristverlängerungen und Ausnahmen angemeldet. Das betrifft insbesondere die Wasserkörper in denen im ersten Bewirtschaftungszeitraum keine gewässerstrukturverbessernden Maßnahmen vorgesehen sind.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0049 Kommunen und Verbände sind als Maßnahmenträger vollumfänglich von Kosten freizustellen; die Finanzierung muss über den gesamten Zeitraum bis zur Zielerreichung gewährleistet werden Sachsen-Anhalt gewährt mit dem Förderprogramm "Naturnahe Gewässerentwicklung" Körperschaften des öffentlichen Rechts Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen der WRRL. Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt freiwillig. Da die Maßnahmen größtenteils aus dem Europäischen Fond für ländeliche Entwicklung (ELER) finanziert werden, ist eine Gewährleistung vorhandener Fördermittel über die gegenwärtige Förderperiode hinaus seitens der EU derzeit nicht gegeben. Jedoch ist das Land bereits in die strategische Ausrichtung im Hinblick auf die Weiterentwicklung der EU-Förderfonds unter Berücksichtigung der WRRL-Ziele involviert.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0049 Bei Erhöhung der Kosten der Gewässerunterhaltung sind diese Kosten nicht den Kommunen und beitragspflichtigen Grundeigentümern aufzubürden. Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur werden bei großräumigen Planungen in den prioritären Betrachtungsräumen durch die Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten begleitet. Dabei werden - wie auch bei kleineren Planungen - Folgewirkungen auf die Unterhaltung berücksichtigt und Kooperationsmodelle geprüft.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0049 Nachteile für Nutzungsbeschränkungen der Land- und Forstwirtschaft als Bewirtschafter der Flächen sind vollständig und dauerhaft auszugleichen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen beinhalten grundlegende Maßnahmen wie Einhaltung DüVo und Abfallrecht sowie ergänzende Maßnahmen, die über das geltende Fachrecht hinausgehen. Letztere werden auf freiwilliger Basis umgesetzt. Hierbei werden Mehraufwendungen und Ertragseinbußen durch Förderung ausgeglichen. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt freiwillig und einvernehmlich. Der Planentwurf steht somit nicht im Widerspruch zu den Forderungen.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0049 Für Industrie und Gewerbe sind Wirtschaftshemmnisse , die aus der Umsetzung der Maßnahmen entstehen können, auszuschließen. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt freiwillig und einvernehmlich und erst nach Beteiligung der Betroffenen im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener Genehmigungsverfahren. Dabei werden alle Belange analysiert und berücksichtigt.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0049 Die weitere Information der Gemeinden und Verbände über den Fortgang und die Ergebnisse des Umsetzungsprozesses soll zeitnah und praxisorientiert erfolgen. Um möglichst frühzeitige Einbindung bei direkter und indirekter Betroffenheit wird gebeten. Bei der Planung von Einzelmaßnahmen sowie im Rahmen der Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten wird bei Betroffenheit eine Beteiligung erfolgen.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0050 Trotz des gemeldeten Bedarfs sind keine Maßnahmen zur ökologischen Durchgängigkeit vorgesehen, obwohl es noch erhebliche Defizite gibt. Damit ist die Inanspruchnahme von Zuwendungen ausgeschlossen. Die Gewässer im Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes sind ggw. keine Vorranggewässer der Gewässerentwicklung. Wenngleich für den ersten Bewirtschaftungsplan eine Auswahl von Vorranggebieten nötig war, ist eine Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur/ ökologischen Durchgängigkeit auch außerhalb der Gebiete möglich.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0050 Ausweisung HMWB für OWK im Verbandsgebiet fehlerhaft Die Ausweisung von Wasserkörpern erfolgte auf der Grundlage der in den CIS-Leitlinien der Europäischen Kommission erarbeiteten Vorgaben. Die Herangehensweise bei der Ausweisung von Wasserkörpern wird in den Kapiteln 4.1.1 und 5.3.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans dargestellt. Im Nachgang zur Erstausweisung erfolgte die nochmalige Überprüfung des Ergebnisses. Gründe für eine Änderung haben sich dabei nicht ergeben.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0050 Durch Schaffung prioritärer Gebiete werden keine Landesmittel vorgesehen, was eine Benachteiligung des (keine Vorschläge) bedeutet. Eine Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen ist auch außerhalb der prioritären Betrachtungsräumen möglich.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0051 "Betr. ME 05OW06-00 (Obere Milde) Die Einstufung als natürliches Gewässer wird aufgrund des vorhandenen Ausbauzustandes abgelehnt." Die Ausweisung von Wasserkörpern erfolgte auf der Grundlage der in den CIS-Leitlinien der Europäischen Kommission erarbeiteten Vorgaben. Die Herangehensweise bei der Ausweisung von Wasserkörpern wird in den Kapiteln 4.1.1 und 5.3.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans dargestellt. Im Nachgang zur Erstausweisung erfolgte die nochmalige Überprüfung des Ergebnisses. Der Ausweisungscharakter des Aland (MEL05OW06-00) als natürlicher Wasserkörper wurde bestätigt.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0051 "Betr. MEL03OW18-00; MEL03OW03-00; MEL05OW06-00 Der MNP-Entwurf wird abgelehnt. Inbes. das Anlegen v.Gewässerschutzstr. ist nicht erforderlich, wenn sich die landw.Betriebe verpflichten, Nährstoffeinträge wirksam auf andere Weise zu vermeiden." Die Anlage von Blühstreifen (ehemals Gewässerschonstreifen) soll aus Mitteln des Europäischen Fonds für die ländliche Entwicklung auf freiwilliger Basis umgesetzt werden. Das Förderprogramm Blühstreifen sieht keine dauerhafte Änderung der Landnutzung vor. Nach Ablauf des Förderprogramms kann die Fläche wieder als Acker genutzt werden, falls das Programm nicht fortgeführt wird. Das Programm kann sowohl als Filterstreifen zum Rückhalt von Bodenabtrag und zur Verkürzung von Hanglängen dienen als auch als ökologischer Puffer zu angrenzenden Ökosystemen im Flachland. Im Rahmen der Intention der Förderrichtlinie steht es dem Landwirt frei wo er den Streifen platziert und welchen Zielkonflikt er damit lösen will. Mehraufwendungen und Ertragseinbußen werden ausgeglichen.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0051 "Betr. MEL PE03 und MEL PE 05 Maßn.z.Reduzierung v. Nährstoffeinträgen nur, wenn dies keine Umnutzung der Flächen erfordert. Exakte Applikationstechnik u.d.Einhalten v. Abstandregelungen reichen aus." Die Anlage von Blühstreifen (ehemals Gewässerschonstreifen) in den Betrachtungsräumen MEL 03 (Ohre) und MEL 05 (Milde-Biese-Aland) soll aus Mitteln des Europäischen Fonds für die ländliche Entwicklung auf freiwilliger Basis umgesetzt werden. Das Förderprogramm Blühstreifen sieht keine Änderung der Landnutzung vor. Nach Ablauf des Förderprogramms kann die Fläche wieder als Acker genutzt werden, falls das Programm nicht fortgeführt wird. Das Programm kann sowohl als Filterstreifen zum Rückhalt von Bodenabtrag und zur Verkürzung von Hanglängen dienen als auch als ökologischer Puffer zu angrenzenden Ökosystemen im Flachland. Im Rahmen der Intention der Förderrichtlinie steht es dem Landwirt frei wo er den Streifen platziert und welchen Zielkonflikt er damit lösen will. Mehraufwendungen und Ertragseinbußen werden ausgeglichen.   Land Sachsen-Anhalt
BP_MP_ST0051 "Betr. MEL PE03 und MEL PE 05 Gewässerschonstreifen nur an Stellen wo flächig Abschwemmungen zu erwarten sind. In ebenen Gebieten ist dies nicht erforderlich, da die Niederschläge dort versickern." Die Anlage von Blühstreifen (ehemals Gewässerschonstreifen) dient nicht nur der Verringerung erosiver Einträge sondern auch der Verringerung von Nährstoff- und PSM-Einträgen in die Gewässer. Die Gewässer im Betrachtungsraum MEL06 (Jeetze-Seege) sind gegenwärtig keine Schwerpunktgewässer.   Land Sachsen-Anhalt