Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.
| kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch | |
|---|---|---|---|---|---|
| BP-GS0047 | Die Formulierungen und Festlegungen im Bewirtschaftungsplan müssen so erfolgen, dass eine unterschiedliche Auslegung durch die Behörden und Verbände wie EU, Bund, Land, Kommune, Landwirtschaftsverbände, Umweltverbände, Unterhaltungsverbände, Fischereiverbände nicht möglich ist. | Die programmatischen Festlegungen sind im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm hinreichend beschrieben. Es bleibt der Umsetzung des Maßnahmenprogramms vorbehalten, die unterschiedlichen Belange und Auslegungen im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer abzuwägen. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0048 | Der Begriff des ordnungsgemäßen Wasserabflusses gemäß § 28 Wasserhaushaltsgesetz ist vorrangig in den Bewirtschaftungsplänen aufzunehmen (in Kapitel 5). […] Der bestehende traditionelle Grundgedanke der Gewässerunterhaltung, die schadlose Abführung des Wasser, ist integraler Bestandteil auch der zukünftigen Bewirtschaftung. | Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0048 | Es sollte im Bewirtschaftungsplan festgelegt werden, dass die Einstufung als natürlich, erheblich veränderte und künstliche Gewässer nochmals überprüft wird. | Die Erfordernis der Überprüfung ergibt sich direkt aus den Regelungen der WRRL: Die Ausweisung der Wasserkörper gemäß Artikel 5 und Anhang II WRRL als natürlich, künstlich oder erheblich verändert wird spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten der WRRL und danach alle sechs Jahre überprüft und ggf aktualisiert (Artikel 5 Absatz 2 WRRL). Die Einstufung der erheblich veränderten Gewässer ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 WRRL mit dem ersten Bewirtschaftungsplan 2009 endgültig darzulegen und ist alle 6 Jahre zu überprüfen. | Ergänzung eines Satzes in Kapitel 1.1.1 nach Tab. 1-3, S. 14: "Die Ausweisung der Wasserkörper wird gemäß den Anforderungen der WRRL bei der künftigen Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne überprüft und ggf. aktualisiert." Weitere ergänzende Ausführungen wurden in Kapitel 1.1.3 vorgenommen. | FGG Elbe | |
| BP-GS0048 | Die Formulierungen und Festlegungen im Bewirtschaftungsplan müssen so erfolgen, dass eine unterschiedliche Auslegung durch die Behörden und Verbände wie EU, Bund, Land, Kommune, Landwirtschaftsverbände, Umweltverbände, Unterhaltungsverbände, Fischereiverbände nicht möglich ist. | Die programmatischen Festlegungen sind im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm hinreichend beschrieben. Es bleibt der Umsetzung des Maßnahmenprogramms vorbehalten, die unterschiedlichen Belange und Auslegungen im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer abzuwägen. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0049 | Es ist dringend erforderlich, dass der ordnungsgemäße Wasserabfluss, wie er in § 28 Wasserhaushaltsgesetz sowie allen Landeswassergesetzen enthalten ist, an vorrangiger Stelle in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen werden muss. | Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0049 | Die Einstufung unserer Oberflächenwasserkörper in natürliche Gewässer ist in unserem Gebiet sehr strittig. Im Bewirtschaftungsplan muss festgelegt werden, dass die Einstufung als natürlich, erheblich veränderte und künstliche Gewässer nochmals überprüft werden muss. | Die Erfordernis der Überprüfung ergibt sich direkt aus den Regelungen der WRRL. Die Ausweisung der Wasserkörper gemäß Artikel 5 und Anhang II WRRL als natürlich, künstlich oder erheblich verändert wird spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten der WRRL und danach alle sechs Jahre überprüft und ggf aktualisiert (Artikel 5 Absatz 2 WRRL). Die Einstufung der erheblich veränderten Gewässer ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 WRRL mit dem ersten Bewirtschaftungsplan 2009 endgültig darzulegen und ist alle 6 Jahre zu überprüfen. | Ergänzung eines Satzes in Kapitel 1.1.1 nach Tab. 1-3, S. 14: "Die Ausweisung der Wasserkörper wird gemäß den Anforderungen der WRRL bei der künftigen Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne überprüft und ggf. aktualisiert." | FGG Elbe | |
| BP-GS0050 | Die Auslegungsunterlagen sind hinsichtlich des Umfangs und Inhaltes sowohl für Unternehmen und Bürger als auch für den Behördermitarbeiter wenig verständlich und handhabbar. […] Den Unternehmen und Bürgern stehen diese Instrumentarien nicht, den Behördenmitarbeitern nur eingeschränkt zur Verfügung. | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. Die Unterlagen der FGG Elbe standen den Unternehmen und Bürgern vollständig auf der Homepage der FGG Elbe www.fgg-elbe.de zur Verfügung. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0050 | Die für die Zustandsbewertung der Wasserkörper und Ableitung daraus resultierenden Maßnahmen erforderlichen Ausgangsdaten sind nicht verfügbar. | Die umfangreichen Daten zur Zustandsbewertung werden in den Bundesländern vorgehalten. Sie fließen in die Bewertung sowie in die Darstellung der dem Bewirtschaftungsplan beiliegenden Berichtskarten ein. Zum Zweck einer übersichtlichen und handhabbaren Darstellung sind diese nicht im einzelnen im Bewirtschaftungsplan dargestellt. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0050 | Die Definition des guten ökologischen Potenzials fehlt bislang. Es ist unklar, auf welche Weise der ökologische Zustand dieser erheblich veränderten Wasserkörper überhaupt bewertet wurde und wie die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Erreichung des guten ökologischen Potenzials geplant werden soll. | "Die Ausweisung von Wasserkörpern sowie die Festlegung des ökologischen Potenzials für erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper erfolgte auf der Grundlage der Vorgaben in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter. Die Definition des ökologischen Potenzials gibt die WRRL vor. Die Herangehensweise zur Festlegung des ökologischen Potenzials wird in den Kapiteln 4.1.1 und 5.2.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans dargestellt." | Die Darstellung der Herangehensweise zur Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern in den Kapiteln 4.1.1 und 5.2.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans wurde ergänzt. | FGG Elbe | |
| BP-GS0050 | Die Herangehensweise, dass für Grundwasserkörper, die sich durch den aktiven Bergbau im schlechten chemischen und mengenmäßigen Zustand befinden, mittels einer Verknüpfung von Fristverlängerung und Festlegung weniger strenger Umweltziele der gute Zustand erreicht werden soll, entspricht nicht mehr dem aktuellen Arbeitsstand. [...] Für den Braunkohlenabbau im Gebiet Nochten/Reichwalde ist es dringend geboten, die weniger strengen Umweltziele zu definieren. | Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. | Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) | FGG Elbe | |
| BP-GS0051 | Die Festsetzung eines ökologischen Mindestabflusses im Rahmen einer Gewässerbenutzung ist im Einklang mit den ökologischen Zielen der Richtlinie und den wirtschaftlichen Parametern der Wasserbenutzung zu prüfen (möglichst keine weiteren Verschärfungen). | Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Gemäß §28 Wasserhaushaltsgesetz muss sich die Unterhaltung an den Bewirtschaftungszielen für das jeweilige Gewässer, d.h. grundsätzlich am ökologischen Zustand, ausrichten und darf diese Ziele nicht gefährden. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0051 | Die Anpassung bestehender wasserrechtlicher Zulassungen (Kap. 7.9) darf nicht zu einer Verschlechterung der Situation der Wasserkraftanlagenbetreiber führen. Der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition ist, sofern unerlässlich und sowohl begründet als auch berechtigt, entsprechend auszugleichen. | Die Überprüfung, Anpassung bzw. Vergabe wasserechtlicher Zulassungen obliegt den zuständigen Bundes- bzw. Landesbehörden. Die Entscheidung wird in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0051 | Dem Hochwasserschutz ist eine angemessene Berücksichtigung bei der Bewirtschaftung der Oberflächenwasserkörper und der Umsetzung der Maßnahmenpläne […] beizumessen. | Anhörungsgegenstand ist der Bewirtschaftungsplan gemäß WRRL. Die Fragen des Hochwasserschutzes werden in der Flussgebietsgemeinschaft diskutiert, bilden sich jedoch aufgrund der inhaltlichen Anforderungen gemäß Anhang 7 WRRL an den Bewirtschaftungsplan nicht umfänglich im Bewirtschaftungsplan ab. Indem Hochwasseraskpekte bei der Bewirtschaftungsplanung und z.B. insbesondere bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms beachtet und Synergien genutzt werden, wird dem Hochwasserschutz angemessen Rechnung getragen. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0051 | Die Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach Artikel 14 der WRRL ist nicht in ausreichender Form erfolgt (unzureichende Kommunikation, erheblicher Umfang der Dokumente, Schwiergkeiten bei der Ableitung der Betroffenheit von konkreten Maßnahmen). | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gemäß Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung erfolgt in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0052 | Die Unterlagen zu den Entwürfen für Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm sind zu umfangreich. Für den Berufsstand Landwirt stellt es ein zeitliches Problem dar, sich mit 5 Ordnern und zwei weiteren Hintergrunddokumenten zu beschäftigen. Und nach der Sichtung der Dokumente ist nicht klar, wozu man eigentlich Stellung nehmen soll, da konkrete Angaben fehlen und sich die Maßnahmen nicht bis auf die Fläche herunter brechen lassen. | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gem. Artikel 14 WRRL, dem Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung erfolgt in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. | - | FGG Elbe |