Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-HH0010 Soweit es um Gewässerrandstreifen und die Einhaltung von Abstandsregelungen geht, darf die wasserwirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 sieht im Außenbereich Gewässerrandstreifen von fünf Metern Breite vor (§ 38). Einzelfallregelungen werden mit den jeweils Betroffenen vereinbart.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0010 Die Gewässerunterhaltung, z.B. durch maschinelle Maßnahmen zur Räumung und Entkrautung von Gewässern, muss ganzjährig möglich sein. Auch bei der Durchführung der Verbandsaufgaben sind die gesetzlichen Vorgaben (WRRL, Wasser- und Naturschutzrecht) und die Richtlinie für die Unterhaltung von Gewässern (Baubehörde, Amt f. Wasserwirtschaft, 1996) zu beachten.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0010 Hinsichtlich Maßnahmen zur Verbesserung der Fischdurchgängigkeit müssen vorrangig die Belange der Wasserwirtschaft beachtet werden. Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL, die nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Verbandsaufgaben stehen müssen, werden in Absprache mit den betroffenen Wasser- und Bodenverbänden durchgeführt. Auch bei der Durchführung der Verbandsaufgaben sind die gesetzlichen Vorgaben (u.a. WRRL, Wasser- und Naturschutzrecht) zu beachten.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0010 Es bedarf des nachhaltigen Schutzes der Gewässer vor Versalzungen, einem Anstieg des Eisengehaltes und ähnlichen Verunreinigungen. Nach der WRRL Art. 4 gilt das Verschlechterungsgebot. Künstliche oder erheblich veränderte Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potenzials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Insbesondere für Eisen gilt, dass es in den meisten Fällen menschliche Aktivitäten sind, die dazu führen, dass das eisenhaltige Grundwasser an der Oberfläche austritt, so z.B. bei Grabenvertiefungen, bei denen grundwasserführende Schichten angeschnitten werden, was besonders in der Marsch zu sehen ist, oder bei Grundwasserabsenkungen für Bauvorhaben.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0010 Einrichtung eines Runden Tischs wird begrüßt –> es müssen aber Absprachen bzw. Regelungen für den Fall zu getroffen werden, dass sich am Runden Tisch kein Konsens erzielen lassen sollte; Begründung: Effizienz des Runden Tischs würde erheblich geschwächt, wenn Gefahr bestünde, dass nach seiner Durchführung bestimmte Inhalte, über die keine Einigung erzielt wurde, oktroyiert werden könnte. Kein Thema des Bewirtschaftungsplanes.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0010 Schulungen zur Gewässerunterhaltung sollten in der Weise angegangen werden, dass die Wasserverbände frühzeitig in die Bestimmung der Schulungsziele und die Auswahl der Schulenden sowie der zu Schulenden einbezogen werden. Die Schulungen werden gemäß den Anforderungen der WRRL durchgeführt.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0010 Die notwendigen Finanzmittel zur Umsetzung der WRRL bzw. der daraus resultierenden Maßnahmen wird von der FHH bereit gestellt werden müssen; Begründung: Aufwand der Verbandsanlagen wird erheblich erhöht, gilt für Sachmittel als auch personeller Aufwand, darunter fallen auch die Kosten für die Einbindung externer Fachleute sowie Aufwandsentschädigungen für die Verbandsvertreter. Nicht relevant für Bewirtschaftungsplan.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0010 Es ist sicherzustellen, dass die Verbände durch die Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL nicht einem erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt werden, etwa in Gestalt von Regressforderungen aus dem Bereich der Landwirtschaft. Kein Thema des Bewirtschaftungsplanes.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0010 BPE HH, Kap. 7, OWK mo_01: Die Zusammenfassung der Fließgewässer Moorburger Landscheide, Moorwettern, Hohenwischer Schleusenfleet, Alte Süderelbe (Fließgewässer) und Aue wird kritisch gesehen. Maßnahmen sollten jeweils auf das einzelne Gewässer bezogen bzw. für diese Gewässer konkret weiterentwickelt werden; Begründung: Hier sollen Gewässer mit unterschiedlicher Bewirtschaftung bzw. Nutzung, unterschiedlichen gewässerökologischen Wertigkeiten und Funktionen und Umgebungsbereichen mit einem einheitlichen Maßnahmenbündel (mo-01) bewirtschaftet werden sollen, welches kaum nachvollziehbar ist. Bei Maßnahmen ist eine Betrachtung in Gewässerabschnitten möglich. Zustandsbeurteilung und Bewirtschaftungsziel sind gemäß WRRL auf den Wasserkörper bezogen.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0010 BPE HH, Kap. 7, OWK mo_03: Für die Alte Süderelbe ist ein mit den Verbänden abgestimmtes Gewässergesamtkonzept erforderlich, um die vorgesehen Maßnahmen tatsächlich verwirklichen zu lassen. Dazu wird auch eine Zufluss – und Abflussregulierung gehören Die geforderte Maßnahme ist in der Maßnahme "Gesamtkonzept Süderelberaum und Maßnahmen aus dem Süderelbefonds" enthalten (mo_01-14-hh).   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0010 Maßnahme "Umwandlung, Ausbau und Errichtung von Gewässern zur Sicherstellung eines gebietstypischen Wasserkreislaufes" der WRRL sollte im BWP ergänzt werden; Begründung: Zunehmende Bedeutung der Wassersicherstellung für die Beregnung der Obstanbauflächen im Alten Land. keine WRRL-Maßnahme; generell sind alle wasserwirtschaftlichen Maßnahmen wie z.B. zur Be- und Entwässerung unter Berücksichtigung der Anforderungen der WRRL durchzuführen   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0011 Die geforderte Maßnahmenumsetzung, insbesondere zu gleichbleibenden Wasserständen wie auch zur Fischdurchgängigkeit u.a., ist nur unter der Zuständigkeit des Sielverbandes und bei Wahrung der Erfordernisse nach der Verbandsaufgabe nach Entwässerung und zur Wasserbevorratung denkbar. Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL, die nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Verbandsaufgaben stehen müssen, werden in Absprache mit den betroffenen Wasser- und Bodenverbänden durchgeführt. Auch bei der Durchführung der Verbandsaufgaben sind die gesetzlichen Vorgaben (u.a. WRRL, Wasser- und Naturschutzrecht) zu beachten.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0011 Die auftretenden zusätzlichen Belastungen und Aufwendungen in Zusammenhang mit der Maßnahmenumsetzung können Entschädigungsforderungen an die FHH auslösen; Begründung: Zur Vermeidung steigender Verbandsbeiträge. Nicht relevant für Bewirtschaftungsplan   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0011 Abstimmung der Festlegung der Vorranggewässer und Priorität der umzusetzenden Maßnahmen mit dem zuständigen Sielverband sollte in geeigneter Weise nachgeholt werden; Begründung: Festlegung der Vorranggewässer und Priorität der umzusetzende Maßnahmen wurde nicht abgestimmt. Die Festlegung der Vorranggewässer für die Fischdurchgängigkeit ist auf Ebene der FGG erfolgt und kann nicht nachgeholt werden.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0011 Angemessene Beteiligung durch beratende Mitwirkung für die Erstellung einvernehmlicher Lösungen bei der Entwicklung weiterer berichtpflichtiger Gewässer oder weiterer Maßnahmen –> vorgeschlagen wird: RUNDER TISCH, Leitbildformulierungen für die unterschiedlichen Landschaftsräume in den hamburgischen Elbmarschgebieten und deren Bewirtschaftung. Ein "Runder Tisch Marschgewässer" zur Beteiligung der Deich-, Wasser- und Bodenverbände ist etabliert. Nur Gewässer mit einem Einzugsgebiet über 10 km² sind gemäß WRRL berichtspflichtig.   Freie und Hansestadt Hamburg