Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.
| kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch | |
|---|---|---|---|---|---|
| BP-HH0016 | Angemessene Beteiligung durch beratende Mitwirkung für die Erstellung einvernehmlicher Lösungen bei der Entwicklung weiterer berichtpflichtiger Gewässer oder weiterer Maßnahmen -> vorgeschlagen wird: ganzheitliche Betrachtung von Landwirtschaft und Wasserwirtschaft an institutionalisierten RUNDEN TISCH. | Ein "Runder Tisch Marschgewässer" zur Beteiligung der Deichverbände und der Wasser- und Bodenverbände ist etabliert. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
| BP-HH0017 | Die geforderte Maßnahmenumsetzung, insbesondere zu gleichbleibenden Wasserständen wie auch zur Fischdurchgängigkeit u.a., ist nur unter der Zuständigkeit der Verbände und bei Wahrung der Erfordernisse nach der Verbandsaufgabe nach Entwässerung und zur Wasserbevorratung denkbar. | Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL, die nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Verbandsaufgaben stehen müssen, werden in Absprache mit den betroffenen Wasser- und Bodenverbänden durchgeführt. Auch bei der Durchführung der Verbandsaufgaben sind die gesetzlichen Vorgaben (u.a. WRRL, Wasser- und Naturschutzrecht) zu beachten. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
| BP-HH0017 | Bauwerke, wie z.B. Stauanlagen und Pumpwerke sind als Bestandteil des Verbandunternehmens eingerichtet und zur Erfüllung der Verbandsaufgabe zu erhalten. | Das System der Be- und Entwässerung soll aufrecht erhalten bleiben. In Einzelfällen kann es möglich sein, dass Anlagen gemäß den Erfordernissen der WRRL in Abstimmung mit den zuständigen Wasser- und Bodenverbänden anzupassen sind. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
| BP-HH0017 | Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern sind zu jeder Zeit nach eigenem Ermessen jahreszeitlich unabhängig bei besonderen Erfordernissen, z.B. starker Verkrautung im Hochsommer als genereller Hochwasserschutz und zum Schutz vor Überflutung durchzuführen; Begründung: Es ist vorrangige Verbandsaufgabe über einen ausreichenden Gewässerquerschnitt und über das notwendige hydraulische Längsgefälle zu sorgen. | Auch bei der Durchführung der Verbandsaufgaben sind die gesetzlichen Vorgaben (WRRL, Wasser- und Naturschutzrecht) und die Richtlinie für die Unterhaltung von Gewässern (Baubehörde, Amt f. Wasserwirtschaft, 1996) zu beachten. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
| BP-HH0017 | Abstandsregelungen im BPE werden im Hinblick auf die verbleibende Nutzbarkeit der Geländestreifen für alle in ihrem Gebiet liegende Gewässer abgelehnt, insbesondere wenn sie über das Maß der jeweils verbandlichen geregelten Arbeits- und Schauwege hinausgehen. | Das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 sieht im Außenbereich Gewässerrandstreifen von fünf Metern Breite vor (§ 38). Einzelfallregelungen werden mit den jeweils Betroffenen vereinbart. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
| BP-HH0017 | Alte Süderelbe und deren Entwicklung zum Fließgewässer sind bisher in Diskussionsrunden nicht ausreichend gewürdigt worden -> sollte in geeigneter Weise nachgeholt werden; Begründung: Es ist vorrangige Verbandsaufgabe über einen ausreichenden Gewässerquerschnitt und über das notwendige hydraulische Längsgefälle zu sorgen. | Die geforderte Maßnahme ist vorerst als Prüfmaßnahme "Gutachterliche Prüfung der Anbindung / Öffnung Alte Süderelbe" (el-02-01d-hh) im Maßnahmepaket enthalten. Die Thematik wird beim "Runden Tisch Marschgewässer" aufgegriffen. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
| BP-HH0017 | Abstimmung der Festlegung der Vorranggewässer und Priorität der umzusetzende Maßnahmen sind bisher in Diskussionsrunden nicht ausreichend gewürdigt worden -> sollte in geeigneter Weise nachgeholt werden; Begründung: Festlegung der Vorranggewässer und Priorität der umzusetzende Maßnahmen wurde nicht mit den Verbänden abgestimmt. | Die Festlegung der Vorranggewässer für die Fischdurchgängigkeit ist auf Ebene der FGG erfolgt und kann nicht nachgeholt werden. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
| BP-HH0017 | Angemessene Beteiligung durch beratende Mitwirkung für die Erstellung einvernehmlicher Lösungen bei der Entwicklung weiterer berichtpflichtiger Gewässer oder weiterer Maßnahmen -> vorgeschlagen wird: RUNDER TISCH, Leitbildformulierungen für die unterschiedlichen Landschaftsräume in den hamburgischen Elbmarschgebieten und deren Bewirtschaftung. | Ein "Runder Tisch Marschgewässer" zur Beteiligung der Deich-, Wasser- und Bodenverbände ist etabliert. Nur Gewässer mit einem Einzugsgebiet über 10 km² sind gemäß WRRL berichtspflichtig. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
| BP-HH0018 | Die vorgelegten Entwürfe für Pläne und Programme sollten nicht nur allgemein beschreibende Maßnahmen enthalten sondern auch Aussagen zu konkreten Maßnahmen; Begründung: Für einen potentiell Betroffenen ist aus den sehr umfangreichen Entwürfen kaum erkennbar, in welchem Maße er von einer Maßnahmenplanung betroffen sein kann und ob dies für ihn erheblich sein wird (Anpassung bestehender Genehmigungen/ Erlaubnisse, Versagung von Genehmigungen u.ä.). Vor diesem Hintergrund wirken die vorgelegten Entwürfe eher „abschreckend“, so dass die potentiell betroffenen Unternehmen keinen Anreiz haben, die vorgeschlagenen Maßnahmen im Einzelnen zu prüfen. | Die Anhörung bezieht sich auf den BWP, der gemäß WRRL nur eine Zusammenfassung der Maßnahmen beeinhaltet. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
| BP-HH0018 | Künftig anstehende erhebliche Anpassungen von den industriellen Gewässernutzern sind frühzeitig zu kommunizieren; Begründung: obwohl in den Anhörungen der Eindruck vermittelt wurde, die chemische Industrie stehe nicht im Mittelpunkt der Maßnahmen, ist dies nicht auszuschließen. | Der Anregung wird gefolgt. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
| BP-HH0018 | Mögliche Betroffene sollten frühzeitig direkt in behördliche Planungen einbezogen werden. Die Informationen sollten sich dabei gezielt an die vor Ort betroffenen Unternehmen richten; Begründung: Es besteht die Gefahr, dass Unternehmen am Ende „vor vollendete Tatsachen“ gestellt werden mit dem Hinweis, eine Beteiligungsmöglichkeit hätte bestanden. Dies könnte zum Beispiel die Bereiche „Durchgängigkeit für Wanderfische“ mit kostenaufwändigen Maßnahmen entlang der gesamten Flussstrecke, die Wasserentnahmen oder Minderungsziele für Schadstofffrachten betreffen. | Die jeweils betroffenen Unternehmen werden beteiligt. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
| BP-HH0018 | Eine Einrichtung „runder Tische“ zu Fragen der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes kann nur zum Ziel führen, wenn alle Betroffenen – auch die potentiell betroffenen Unternehmen vor Ort – eingeladen werden und die Themen zielgerichtet und ergebnisoffen diskutiert werden können. | Zustimmung | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
| BP-HH0018 | Grundlage jeder Entscheidung muss das Verhältnismäßigkeitsprinzip sein, gerade vor dem Hintergrund der Kostenbelastung. Dabei ist von grundlegender Bedeutung, dass nach der WRRL nicht pauschal ein strenges Verschlechterungsverbot existiert. Das Verschlechterungsverbot bezieht sich – abgesehen von den prioritär, prioritär gefährlichen Stoffen – nicht auf einzelne Parameter bzw. Stoffe, sondern auf den Zustand des Gewässers insgesamt. Dies muss in jedem Einzelfall ergebnisoffen geprüft werden. | Einzelfälle werden ergebnisoffen geprüft. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
| BP-HH0018 | Bei jeder Behördenentscheidung müssen Ausnahmen von der Maxime, einen guten ökologischen Gewässerzustand zu erreichen, gemacht werden können; Begründung: Nach der WRRL sind Ausnahmen ausdrücklich zulässig (Verhältnismäßigkeitsprinzip, Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse): Nach Art. 4 Abs. 5 der WRRL kann von der Verwirklichung strenger Umweltziele (Verbesserungsgebot) abgewichen werden, wenn sozioökonomische Erfordernisse mit menschlicher Tätigkeit das Erreichen der Ziele (Verbesserung) unmöglich machen oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind. | Ausnahmen sind im Rahmen von Einzelfallentscheidungen unter vorgegebenen Bedingungen möglich (Fristverlängerung, weniger strenge Umweltziele). | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
| BP-HH0018 | Für die Elbe können nicht dieselben Maßstäbe wie an natürliche Gewässer angesetzt werden; Begründung: die Elbe ist eine Bundeswasserstrasse und seit Jahrzehnten industrieller Nutzung ausgesetzt (Schifffahrt, Häfen, angrenzende Industriebetriebe). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass in Vereinbarungen mit den Betroffenen Ausnahmen möglich sind, die den betroffenen Gewässernutzern Rechts- und Planungssicherheit geben, gleichzeitig aber mit dem Ziel eines umfassenden Umweltschutzes und den europäischen Vorgaben in Einklang zu bringen sind. | Künstliche Wasserkörper und erheblich veränderte Wasserkörper sind eine besondere Wasserkörperkategorie mit eigenem Einstufungssystem und eigenen Zielen, die durch bestimmte sozioökonomische Bedingungen erfüllt sein müssen. Während für natürliche Wasserkö | Freie und Hansestadt Hamburg |