Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

kat_nr einzelford bewertung begruendung bewertetdurch  
BP-GS0057 Kap. 7, S. 122 (Maßnahmen): Erklären, warum zwischen grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen nicht „trennscharf“ unterschieden werden kann (z.B. bzgl. Mindestanforderungen und zusätzlicher, förderungswürdiger Anforderungen in der Landwirtschaft) Der Ausschuss Recht der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat hierzu eine Bewertung vorgelegt. Der ursprüngliche Satz im Bewirtschaftungsplan "Eine scharfe Trennung zwischen den grundlegenden und den ergänzenden Maßnahmen ist in vielen Fällen nicht möglich und spielt für die praktische Umsetzung des Maßnahmenprogramms keine Rolle." wird durch die Bewertung des LAWA-Ausschusses Recht ersetzt. "Änderung S. 122, 3. Absatz ""Es besteht Unsicherheit darüber, wo rechtlich genau die Trennungslinie zwischen beiden Maßnahmenarten liegt, und ob und welche Konsequenzen daraus abzuleiten sind. Ungeachtet dessen besteht Konsens darüber, dass die Unterscheidung in grundlegende und ergänzende Maßnahmen in der Praxis der Bewirtschaftungsplanung keine Rolle spielt, jedoch für die Berichterstattung der Bewirtschaftungspläne an die EU-Kommission."" " FGG Elbe
BP-GS0059 Kap. 3: Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete: [...] begrüßt ausdrücklich die Darstellung der Bau- und Bodendenkmäler im Kartendienst zur WRRL. Durch diese Informationen lassen sich frühzeitig eventuelle Konflikte bei der Planung konkreter Maßnahmen vermeiden. Eine Darstellung von Bau- und Bodendenkmälern im Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe erfolgt nicht. Die im Bewirtschaftungsplan dargestellten Schutzgebiete ergeben sich auf Grundlage der Vorgaben der WRRL (Artikel 6 und Anhang IV). - FGG Elbe
BP-GS0059 Kap. 5: Liste der Umweltziele und Ausnahmen: Wir regen an, unter den Umweltzielen den Erhalt künstlicher, in historischer Zeit entstandener bzw. geschaffener Gewässer aufzuführen. Diese sind in der Regel integrale Bestandteile von Ensembles oder von einzelnen Bau- und Kunstdenkmälern. Bei diesen als erheblich verändert bzw. künstlich eingestuften Gewässern sollte auf hydromorphologische Maßnahmen verzichtet werden. Der Begriff der Umweltziele leitet sich direkt aus Artikel 4 der WRRL ab. Bei der Festlegung der Umweltziele werden Nutzungsaspekte mit der von der WRRL vorgegebenen Möglichkeit zur Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper berücksichtigt. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Anpassung in Kapitel 5, 2. Absatz, S. 69: Diesen Umstand berücksichtigt die WRRL, indem als integraler Bestandteil der Bewirtschaftungsplanung für jeden Wasserkörper das jeweilige Umweltziel festgelegt wird. [ERGÄNZUNG:] "Dabei wird die Nutzung der Gewässer berücksichtigt." ... FGG Elbe
BP-GS0060 [...] Naturgemäß kann für dieses große Gebiet der Entwurf diese Maßnahmen nur in sehr abstrakter Art und Weise beschreiben und er enthält somit auch keine Aussagen zu Maßnahmen, die sich konkret auf Berlin beziehen. Dies macht es aber schwierig, die Betroffenheit für die Wirtschaft zu identifizieren und damit insbesondere die zu erwartenden Belastungen zu bewerten. Dies ist problematisch, weil die WRRL einerseits eine breite Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreibt, aber andererseits die jetzt veröffentlichten Berichte und Pläne eine konkrete Bewertung nicht ermöglichen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Informationen zur Durchführung konkreter Maßnahmen können über die Landesbehörden eingeholt werden. - FGG Elbe
BP-GS0060 Für die FGE Elbe wurde ein schlechterer Gewässerzustand als erwartet festgestellt und dies, obwohl in der Vergangenheit umfangreiche Investitionen zur Gewässergüteverbesserung getätigt wurden. [...] Leider werden aber keine konkreten Zahlen benannt, sondern an dieser Stelle nur auf EU-Förderprogramme bzw. auf den Aspekt der kostendeckenden Wasserdienstleistungen verwiesen. Aber nur mit der Benennung konkreter Maßnahmen und Kosten besteht für die Unternehmen Planungssicherheit. Der Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe stellt eine Zusammenfassung einer sehr heterogenen Struktur dar. Die konkrete Planung und Umsetzung von Maßnahmen erfolgt auf Länderebene. Die Finanzierung erfolgt zum größten Teil aus Haushaltsmitteln bzw. aus Sonderabgaben. Insofen wurde der Bewirtschaftungsplan so knapp und klar formuliert, wie es unter den gegebenen Rahmenbedingungen möglich ist. - FGG Elbe
BP-GS0061 Wir halten es für dringend erforderlich, dass der Begriff des ordnungsgemäßen Wasserabflusses […] an vorrangiger Stelle in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen wird (Vorschlag: Kap. 5). […] Daher muss durch die Erwähnung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses bereits im Bewirtschaftungsplan deutlich gemacht werden, dass dieser bei den Bewirtschaftungsentscheidungen eine eigenständige Beachtung zu finden hat. Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0062 Es ist erforderlich, dass der Begriff "ordnungsgemäßer Wasserabfluss", wie er im Wassergesetz enthalten ist, an vorrangiger Stelle im Bewirtschaftungsplan aufgenommen wird. Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0065 Ein […] wichtiger Punkt unserer Stellungnahme ist die Aufnahme von Sport/Tourismus an den Thüringer Gewässern in den Entwurf des Bewirtschaftungsplans für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe. (konkrete Änderungsvorschläge in Stellungnahme) Ziel des Bewirtschaftungsplans ist es, Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele nach WRRL darzustellen. Die konkreten Änderungsvorschläge der Stellungnahme wurden überprüft. Über die Berücksichtigung wurde einzelfallbezogen befunden. - FGG Elbe
BP-GS0066 […] Der jetzige Stand der veröffentlichten Planungsunterlagen lässt eine [...] Bewertung noch nicht zu. Er gibt allenfalls Gelegenheit zur strategischen Ausrichtung der Umsetzung Stellung zu nehmen. Dies wird kritisch beurteilt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die WRRL eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht. Der Bewirtschaftungsplan (Bewirtschaftungsplan) ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. - FGG Elbe
BP-GS0066 Gewässer dürfen bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht nur unter ökologischen Gesichtspunkten betrachtet werden, sondern auch hinsichtlich der Folgen für Wirtschaft, Bürger, Kommunen, Wasserwerke und Wasserverbände. Die Betrachtung der Gewässer sowie Entscheidungen, die der Zielerreichung nach WRRL dienen und Einfluss auf andere Sektoren mit Bezug zum Wasser haben, werden in einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung von einzel- und gesamtgesellschaftlichen Interessen getroffen. - FGG Elbe
BP-GS0066 Der Zustand und Ausbau der Wasserstraßen darf durch eine falsche Einstufung der Gewässer nicht gefährdet werden: Wasserstraßen sind "erheblich veränderte Gewässer" und müssen auch als solche klassifiziert und mit entsprechenden Maßnahmen belegt werden. Die Ausweisung von Wasserkörpern erfolgte auf der Grundlage der in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter erarbeiteten Vorgaben. Die Herangehensweise zur Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern wird in den Kapiteln 4.1.1 und 5.2.1 sowie länderspezifisch im Anhang A5-1 des Bewirtschaftungsplans dargestellt. FGG Elbe
BP-GS0066 Das berechtigte Anliegen, den Zustand der Gewässer EU-weit zu verbessern und für die nachhaltige Wasserwirtschaft zu sorgen, darf nicht dazu verleiten, die Unternehmen in unzumutbarer Weise bürokratisch und finanziell zu belasten. Vielmehr müssen die Belange der Umwelt, des Gemeinwohls und der wirtschaftlichen Entwicklung bei der Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in Einklang gebracht werden. Die Zielsetzungen für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper werden gemäß der Vorgaben der WRRL unter Berücksichtigung der Gewässereigenschaften, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verhältnismäßigkeit jeweils im Einzelfall in einem Abwägungsprozess festgelegt. - FGG Elbe
BP-GS0066 "Offensive" Berücksichtigung von Fristverlängerungen und weniger strengen Bewirtschaftungszielen (Ausnahmen): Es ist inzwischen absehbar, dass das ehrgeizige Ziel der WRRL, einen guten Zustand für alle europäischen Flussgebiete bis 2015 zu erreichen, nicht zu verwirklichen ist. Eine Vielzahl der geplanten Maßnahmen wird erst auf mittlere Sicht ihre Wirkung entfalten. Deshalb ist vom Instrument der Fristverlängerung offensiv Gebrauch zu machen. Darüber hinaus ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit in hochverdichteten Gewerberegionen auch Ausnahmeregelungen in Richtung abgesenkter Umweltziele zu erwägen sind, wenn Gewässernutzer unverhältnismäßig belastet und die Kosten der Maßnahmen den Nutzen erheblich übersteigen würden. Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Artikel 4, Absatz 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Braunkohle) in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten schon jetzt festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. - FGG Elbe
BP-GS0066 Obwohl zumeist nur in geringsten Konzentrationen im Wasser enthalten und dies jenseits gesundheitlich relevanter Grenzen, werden Forderungen zur Eliminierung erhoben. Hieraus könnten Anforderungen an Kläranlagen und Einleiter entstehen, die technisch und finanziell unverhältnismäßig wären. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Spurenstoffe häufig nicht industriellen Ursprungs sind, sondern als geogene Hintergrundbelastung anstehen. Da diese Spurenstoffproblematik mit den bestehenden wasserrechtlichen Vorschriften kaum zu beheben ist, darf jetzt die Umsetzung der WRRL nicht zur Lösung dieses Problems herangezogen werden. Aussagen zu Schadstoffen sind im Bewirtschaftungsplan ausreichend dargelegt. Weitere Informationen stehen im Hintergrundpapier zur Ableitung der überregionalen Bewirtschaftungsziele für die Oberflächengewässer im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe für den Belastungsschwerpunkt Schadstoffe zur Verfügung, das auf der Internetseite der FGG Elbe www.fgg-elbe.de abgerufen werden kann. - FGG Elbe
BP-GS0067 In den Bewirtschaftungsplänen sollte festgelegt werden, dass die Einstufung als natürliche, erheblich veränderte und künstliche Gewässer nochmal geprüft wird. Die Erfordernis der Überprüfung ergibt sich direkt aus den Regelungen der WRRL: Die Ausweisung der Wasserkörper gemäß Artikel 5 und Anhang II WRRL als natürlich, künstlich oder erheblich verändert wird spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten der WRRL und danach alle sechs Jahre überprüft und ggf aktualisiert (Artikel 5 Absatz 2 WRRL). Die Einstufung der erheblich veränderten Gewässer ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 WRRL mit dem ersten Bewirtschaftungsplan 2009 endgültig darzulegen und ist alle 6 Jahre zu überprüfen. Ergänzung eines Satzes in Kapitel 1.1.1 nach Tab. 1-3, S. 14: "Die Ausweisung der Wasserkörper wird gemäß den Anforderungen der WRRL bei der künftigen Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne überprüft und ggf. aktualisiert." FGG Elbe