Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0093 Kap. 7, S. 122 und S. 136 ff. zu grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen: In der Praxis spielt die Trennung von grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen dies durchaus eine Rolle: Grundlegende Maßnahmen werden von den Akteuren grundsätzlich als Pflichtaufgaben verstanden; ergänzende Maßnahmen werden als „freiwillig“ angesehen und stehen eher zur Disposition. [...] Durch die Zusammenfassung von grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen in Kap. 7.12 wird nicht nachvollziehbar, wie groß der Anteil der grundlegenden Maßnahmen ist, die ohnehin (ohne WRRL!) im Rahmen sonstiger Rechtsvorschriften umgesetzt werden müssen. Es wird der Eindruck einer Maßnahmenfülle zur Umsetzung der WRRL erzeugt, obwohl ein großer Teil der Maßnahmen primär gar nicht auf die WRRL zurückgeht! Das mit Blick auf den geringen Zielerfüllungsgrad vorhandene Defizit an ergänzenden Maßnahmen wird nicht thematisiert. Der LAWA-Ausschuss Recht hat hierzu eine Bewertung vorgelegt. Der ursprüngliche Satz im Bewirtschaftungsplan "Eine scharfe Trennung zwischen den grundlegenden und den ergänzenden Maßnahmen ist in vielen Fällen nicht möglich und spielt für die praktische Umsetzung des Maßnahmenprogramms keine Rolle." wird durch die Bewertung des LAWA-Ausschusses Recht ersetzt. "Änderung S. 122, 3. Abs. durch ""Es besteht Unsicherheit darüber, wo rechtlich genau die Trennungslinie zwischen beiden Maßnahmenarten liegt, und ob und welche Konsequenzen daraus abzuleiten sind. Ungeachtet dessen besteht Konsens darüber, dass die Unterscheidung in grundlegende und ergänzende Maßnahmen in der Praxis der Bewirtschaftungsplanung keine Rolle spielt, jedoch für die Berichterstattung der Bewirtschaftungspläne an die EUKommission."" " FGG Elbe
BP-GS0093 Kap. 8 Bewirtschaftungsplan: Verzeichnis detaillierter Programme und Pläne (Bewirtschaftungsplan, S.142): Die Aussage im Bewirtschaftungsplan, es seien keine detaillierten Programme und Pläne vorhanden, entspricht aus unserer Sicht nicht den Tatsachen. Die meisten Bundesländer haben Maßnahmenprogramme auf Landesebene entwickelt, die wesentlich detailgenauer (und örtlich konkreter) sind als das Maßnahmenprogramm der FGG Elbe. Diese Landesprogramme sind im Bewirtschaftungsplan (Kap. 8) zu verzeichnen. Detaillierte Programme und Bewirtschaftungspläne liegen in der FGG Elbe nicht vor und können daher nicht in Kapitel 8 des Bewirtschaftungsplans genannt werden. - FGG Elbe
BP-GS0094 Ergänzung von folgendem Schwerpunkt: Es ist erforderlich das bestehende Kräftepotenzial zur WRRL zuerst in Maßnahmen für die mündungsnahen Hauptflüsse zu konzentrieren (zentrale Trichter- und Flaschenhalsfunktion). Diese Feststellung ist im Prinzip für die Verbesserung der Lebensbedingungen für die katadromen (im Meer laichenden) und anadromen (im Süßwasser laichenden) Langdistanzwanderarten richtig. Sie ergibt sich bereits indirekt aus der Handlungsziele bzgl. der herstellung der Durchgängigkeit in Abbildung 5-4 des Bewirtschaftungsplans. Für die potamodromen Arten, die innerhalb eines Flusssystems mehr oder weniger ausgedehnte Wanderungen unternehmen, ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit in oberen Fließgewässerabschnitten trotz einer Nicht-Durchgängigkeit am Übergangsbereich zum Hauptstrom durchaus eine sinnvolle Maßnahme. - FGG Elbe
BP-GS0094 Ergänzung von folgendem Schwerpunkt: Wir bitten Sie zu beachten und Ihre untergeordneten Behörden anzuweisen, dass bei der Planung der linearen Durchgängigkeit von Fließgewässern immer auch die Schutzbelange der erwerbsmäßigen Teichwirtschaft und Fischerzeugung grundlegend (z.B. Seuchenschutz) beachtet und gewahrt werden. Die aufgeführten Aspekte sind im Rahmen der jeweiligen Planungs- und Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen bzw. vorzubringen. Der Hinweis des Stellungnehmers bezieht sich somit nicht unmittelbar auf die im Bewirtschaftungsplan behandelte Umsetzung der WRRL. - FGG Elbe
BP-GS0094 Ergänzung von folgendem Schwerpunkt: Ebenfalls ist im Verhältnis zum Fließgewässerschutz auch der Schutz von Stillgewässern und seiner Tier- und Pflanzenwelt (wertvolle aquatische Lebensräume) ausreichend zu würdigen. Nach Artikel 6 und Anhang IV 1 WRRL wurde ein Verzeichnis aller Schutzgebiete in der FGG Elbe erstellt. Das Verzeichnis umfasst die Gebiete, für die nach den gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zum Schutz des Oberflächengewässers ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde. Neben den Fließgewässern sind hier ebenfalls Ausführungen zu Badegewässern sowie Fisch- und Muschelgewässern vorzufinden. - FGG Elbe
BP-GS0095 […] Bzgl. des Grundwassers erstrecken sich Wasserkörper über eine teilweise sehr große Fläche, die regional sehr differenzierte Standortbedingungen aufweisen kann. […] Lokale oder regionale Belastungsherde des Grundwassers werden damit durch das WRRL-Messnetz nicht erfasst, obwohl geeignete Messstellen [...] ausreichend verfügbar sind. Die EU-Kommission macht keine Vorgaben über Messnetzdichten. Auch in der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) war Konsens, dass dafür keine bundeseinheitlichen Vorgaben möglich sind. Die Messnetze der Länder sind sowohl fachlich als auch organisatorisch historisch gewachsen. Für die Anpassung an die Aufgaben nach WRRL bestanden demzufolge sehr unterschiedliche Ausgangspositionen. Darüber hinaus ist die Anordnung von Messstellen hydrogeologisch und problembezogen bestimmt. Sie zielt auf die Beurteilung des Grundwasserkörper-Zustands, nicht auf die Widerspiegelung lokaler Probleme ab. - FGG Elbe
BP-GS0095 Die vorgeschlagene Untersuchungsdichte bzgl. der Grundwasserbeschaffenheit sowie die Messstellenauswahl sind nicht geeignet, um die innerhalb eines Grundwasserkörpers auftretenden erheblichen qualitativen Heterogenitäten zu berücksichtigen. Die EU-Kommission macht keine Vorgaben über Messnetzdichten. Auch in der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) war Konsens, dass dafür keine bundeseinheitlichen Vorgaben möglich sind. Die Messnetze der Länder sind sowohl fachlich als auch organisatorisch historisch gewachsen. Für die Anpassung an die Aufgaben nach WRRL bestanden demzufolge sehr unterschiedliche Ausgangspositionen. Darüber hinaus ist die Anordnung von Messstellen hydrogeologisch und problembezogen bestimmt. Sie zielt auf die Beurteilung des Grundwasserkörper-Zustands, nicht auf die Widerspiegelung lokaler Probleme ab. Mängel im Messnetz können nicht auf Ebene der Flussgebietsgemeinschaft allgemein behandelt werden, sondern sollten aufgrund der Länderzuständigkeit grundwasserkörper-konkret an das betroffene Bundesland herangetragen werden. - FGG Elbe
BP-GS0095 Neben den in der WRRL genannten Stoffen gibt es eine Vielzahl von Schadstoffen, die zumindest lokal zu Belastungen und Nutzungseinschränkungen führen können [Stoffe mit Indikation menschlicher Nutzungseinflüsse (Koffein), von Kläranlagen nicht zurückgehaltene Schadstoffe (hormonell wirksame Substanzen, Arzneimittel), diffus eingetragene neuaretige Schadstoffe (PFT, MTBE)]. Bei Kenntnisgewinnung von bestehenden Belastungen müssen auch Maßnahmen definiert werden, die hinsichtlich dieser bisher nicht umfassend betrachteten Stoffgruppen zu einer Vermeidung von weitergehenden Gewässerbelastungen beitragen. Es wurden im Bewirtschaftungsplan auch bereits Schadstoffe berücksichtigt, für die noch keine Umweltqualitätsnormen im Gewässer festgelegt wurden. Es sind hier nicht nur die prioritäre Stoffe benannt worden. Eine ausführliche Erläuterung findet sich im Hintergrundpapier zum Bewirtschaftungsplan zur "Ableitung der überregionalen Bewirtschaftungsziele für die Oberflächengewässer im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe für den Belastungsschwerpunkt Schadstoffe", verfügbar unter www.fgg-elbe.de. - FGG Elbe
BP-GS0095 Bei der Wassergewinnung im Umfeld von Fließ- und Standgewässern besteht eine Wechselwirkung zwischen dem in das Grundwasser infiltrierende Oberflächenwasser (Uferfiltrat) und dem natürlichen Grundwasser. Derartige Wechselwirkungen können lokal zu erheblich geänderten qualitativen Verhältnissen im Grundwasserkörper und in der Folge zu einem höheren Aufwand für die Wasseraufbereitung führen. Dies wird in der aktuellen Darstellung, auch aufgrund der Ausdehnung der Grundwasserkörper, nicht betrachtet und steht im Widerspruch zur EU-Grundwasserrichtlinie. Die Vorgabe, dass Oberflächenwasser die Grundwasserbeschaffenheit nicht beeinträchtigen darf, gibt es - anders als im umgekehrten Fall - in der WRRL nicht. Dies ist daher nicht Teil der Zustandsbewertung der Oberflächengewässer. Im Rahmen der Risiko- und der Zustandsbewertung wurden Stoffeinträge aus Oberflächengewässern nicht als maßgebliche Belastung für Grundwasserkörper (GWK) ermittelt. Es gibt keine Vorgaben für die Größe von Wasserkörpern, lediglich eine EU-Leitlinie. Die GWK wurden in Übereinstimmung damit ausgewiesen und damit wurde auch der Bearbeitungsmaßstab festgelegt. Lokale Probleme können nicht abgebildet werden, ihre Lösung obliegt damit dem wasserrechtlichen Vollzug ohne Beteiligung der EU. Änderungen am Bewirtschaftungsplan werden nicht für erforderlich gehalten. - FGG Elbe
BP-GS0095 Die Ursachen von Belastungen liegen häufig außerhalb des durch den Wasserversorger beeinflussbaren Bereiches. Neben Aufwendungen für einen lokalen Ressourcenschutz werden zusätzliche Aufwendungen für die Sicherung der Wasserversorgung notwendig. Diese gehen, entgegen des in der WRRL verankerten Verursacherprinzips, einseitig auf Kosten der Wasserversorgung und zu Lasten der Bürger. Das steht im Widerspruch zu dem aus der Richtlinie stammenden Ansatz kostendeckender und verursachergerechter Preise für die jeweiligen Wassernutzungen. Für die Berücksichtigung von Belastungen und die durch diese Belastungen entstehenden Kosten für die Bereitstellung von Wasserdienstleistungen sieht die WRRL die Anwendung der Umwelt- und Ressourcenkosten bei der Betrachtung von Kostendeckung vor. Zur Zeit wird in Deutschland von einer Internalisierung dieser Kosten durch verschiedene Instrumente ausgegangen. Dazu zählen zum einen die Einnahmen aus Mitteln wie z.B. des Wasserentnahmegelts sowie die Abwassergebühren. Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass die Ausgaben der Länder zur allgemeinen Steigerung der Gewässergüte im Sinne der WRRL einer Internalisierung der Umwelt- und Ressourcenkosten dienen. Während die Identifizierung von Instrumenten zur Internalisiserung der Umwelt- und Ressourcenkosten abgeschlossen ist, steht die Quantifizierung von Umwelt- und Ressourcenkosten als weitergehende Herausforderung noch aus und wird in derzeit in verschiedenen Projekten untersucht. - FGG Elbe
BP-GS0096 "Es wird eine grundsätzliche Überarbeitung gefordert, um einen nachhaltigen Schutz der Gewässer im Elbe-Einzugsgebiet sicher zu stellen: Für das Flussgebiet muss deutlich mehr getan werden. So sollen laut Entwurf nur allenfalls 15% der gesamten Flussstrecken im Flussgebiet Elbe den geforderten guten ökologischen Zustand bis zum Jahr 2015 erreichen. Für den Rest der Flüsse wird die Sanierung verschoben. Eine ausführliche Begründung für jeden einzelnen Wasserkörper (Flussabschnitt) fehlt. Von den Ausnahmeregelungen der WRRL wurde rege Gebrauch gemacht. Ausnahmen sind im vorliegenden Entwurf leider die Regel statt die Ausnahme. Insgesamt werden die beabsichtigten Handlungs- und Qualitätsziele für die Elbe-Gewässer nicht den Ansprüchen eines ganzheitlichen Flussgebietsmanagement gerecht, so wie es die Wasserrahmenrichtlinie vorsieht und wie es der Besorgnis erregende Zustand der Wasserökosysteme und Feuchtgebiete erfordert. " Die Ziele des 1. Bewirtschaftungsplans orientieren sich an den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 4 beschriebenen Ausnahmen. Die Einschätzung der Zielerreichung für Grund- und Oberflächengewässer erfolgte auf Basis der Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und der Monitoringergebnisse unter Einbeziehung von Expertenwissen der zuständigen Behörden. Die Ziele wurden dabei ambitioniert gewählt. Im Einzelfall sind diese jedoch nicht erreichbar, da aus technischen Gründen nur eine schrittweise Durchführung von Maßnahmen möglich ist, unverhältnismäßige Kosten entstehen oder natürliche Randbedingungen keine Zustandsverbesserung zulassen. Die Bedingungen im stark urbanisierten und industrialisierten Flussgebiet der Elbe erfordern es, dass die Zielerreichung schrittweise verfolgt wird. - FGG Elbe
BP-GS0097 […] fordern wir, dass der Begriff Ordnungsgemäßer Wasserabfluss wie er in §28 Wasserhaushaltsgesetz sowie allen Landeswassergesetzen enthalten ist, an vorrangiger Stelle in den Bewirtschaftungsplänen aufgenommen wird. Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Gemäß §28 Wasserhaushaltsgesetz muss sich die Unterhaltung an den Bewirtschaftungszielen für das jeweilige Gewässer, d.h. grundsätzlich am ökologischen Zustand, ausrichten und darf diese Ziele nicht gefährden. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0097 Weiterhin muss in den Bewirtschaftungsplänen festgelegt werden, dass die Einstufung als natürlich, erheblich verändert und künstliche Gewässer nochmals überprüft wird. Die Erfordernis der Überprüfung ergibt sich direkt aus den Regelungen der WRRL: Die Ausweisung der Wasserkörper gemäß Artikel 5 und Anhang II WRRL als natürlich, künstlich oder erheblich verändert wird spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten der WRRL und danach alle sechs Jahre überprüft und ggf aktualisiert (Artikel 5 Absatz 2 WRRL). Die Einstufung der erheblich veränderten Gewässer ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 WRRL mit dem ersten Bewirtschaftungsplan 2009 endgültig darzulegen und ist alle 6 Jahre zu überprüfen. - FGG Elbe
BP-GS0098 Es ist dringend erforderlich, den ordnungsgemäßen Wasserabfluss an vorrangige Stellung in die Bewirtschaftungspläne aufzunehmen. Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Gemäß §28 Wasserhaushaltsgesetz muss sich die Unterhaltung an den Bewirtschaftungszielen für das jeweilige Gewässer, d.h. grundsätzlich am ökologischen Zustand, ausrichten und darf diese Ziele nicht gefährden. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0099 Wir halten es für dringend erforderlich, dass der Begriff des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, wie er in § 28 Wasserhaushaltsgesetz […] enthalten ist, an vorrangiger Stelle in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen wird. Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe