Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.
| kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch | |
|---|---|---|---|---|---|
| BP-GS0099 | Es sollte im Bewirtschaftungsplan festgelegt werden, dass die Einstufung als natürliche, erheblich veränderte und künstliche Gewässer nochmals überprüft wird. | Die Erfordernis der Überprüfung ergibt sich direkt aus den Regelungen der WRRL: Die Ausweisung der Wasserkörper gemäß Artikel 5 und Anhang II WRRL als natürlich, künstlich oder erheblich verändert wird spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten der WRRL und danach alle sechs Jahre überprüft und ggf aktualisiert (Artikel 5 Absatz 2 WRRL). Die Einstufung der erheblich veränderten Gewässer ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 WRRL mit dem ersten Bewirtschaftungsplan 2009 endgültig darzulegen und ist alle 6 Jahre zu überprüfen. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0099 | Die Formulierungen und Festlegungen im Bewirtschaftungsplan müssen so erfolgen, dass eine unterschiedliche Auslegung durch die Behörden und Verbände wie EU, Bund, Land, Kommune, Landwirtschaftsverbände, Umweltverbände, Unterhaltungsverbände, Fischereiverbände nicht möglich ist. | Die programmatischen Festlegungen sind im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm eindeutig benannt. Es bleibt der Umsetzung des Maßnahmenprogramms vorbehalten, die unterschiedlichen Belange und Auslegungen im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer abzuwägen. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0101 | Die vorgelegten Pläne und Programme haben überwiegend deskriptiven Charakter und enthalten wenig konkrete Aussagen zu konkreten Maßnahmenplanungen, so dass ein potenziell Betroffener praktisch nicht erkennen kann, inwieweit er konkret von seiner Umsetzung berührt sein wird. Damit verfehlt die im Juni 2009 zu Ende gehende halbjährige Anhörungsphase ihr eigentliches Ziel, nämlich potenziell Betroffene einzubinden, in eklatanter Weise. | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Informationen zur Durchführung konkreter Maßnahmen können über die Landesbehörden eingeholt werden. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0101 | Gewässer dürfen bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht nur unter ökologischen Gesichtpunkten betrachtet werden. Stattdessen sind auch die monetären Folgen für die Wirtschaft und die Bürger, für die Kommunen, für die Wasserwerke und die Wasserverbände und weitere Gewässernutzer zu berücksichtigen. Oberflächengewässer dienen als Verkehrswege, sichern die Energiegewinnung durch Wasserkraftwerke, sind unverzichtbar für Kühlwasserentnahmen und für Produktionszwecke und spielen eine wesentliche Rolle als Erholungs- und Freizeitelement im Bereich des Tourismus. | Die Maßnahmen für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper werden gemäß der Vorgaben der WRRL unter Berücksichtigung der Gewässereigenschaften, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verhältnismäßigkeit jeweils im Einzelfall in einem Abwägungsprozess festgelegt. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0103 | Die auf S. 10f. der Stellungnahme genannten Mängel der Dünge-Verordnung müssen im Bewirtschaftungsplan/Maßnahmenprogramm diskutiert und bzgl. der Wirksamkeit zur Reduktion von Nährstoffeinträgen kritisch bewertet werden. | Gegenstand der Anhörung ist der Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe. Die Aufstellung erfolgte nach den Vorgaben der WRRL und den im Wasserhaushaltsgesetz und den Landeswassergesetzen verankerten Regelungen. Anpassungen der bestehenden rechtlichen Regelungen sind nicht Gegenstand der Anhörung. Sie gelten parallel und sind einzuhalten. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0104 | Zum Anhang A3-2 - Trinkwasserschutzgebiete (Auflistung): Die Auflistung nach TWSG-Nr. ist nicht nachvollziehbar, es sollten daher alle Trinkwasserschutzgebiete mit Namen aufgelistet werden. | Zum Inhalt des Bewirtschaftungsplans gehört gemäß den Anforderungen der WRRL ein Verzeichnis der Schutzgebiete. Nähere Informationen zu den Trinkwasserschutzgebieten können den Karten 3-1 der Koordinierungsräume des Bewirtschaftungsplans entnommen werden und bei den zuständigen Landesbehörden eingeholt werden. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0105 | Wir halten es für dringend erforderlich, dass der Begriff des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, wie er in § 28 Wasserhaushaltsgesetz […] enthalten ist, an vorrangiger Stelle in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen wird (Vorschlag: Ergänzung in Kap. 5). Daher muss durch die Erwähnung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses bereits im Bewirtschaftungsplan deutlich gemacht werden, dass dieser bei den Bewirtschaftungsentscheidungen eine eigenständige Beachtung zu finden hat. | Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0105 | […] die erwähnte Systematik der Einstufung der Gewässer als natürlich, erheblich verändert oder künstlich scheint nicht in allen Landesbeiträgen zu den Bewirtschaftungsplänen in gleicher Weise verstanden […] im Sinne des prozesshaften Vorgehens bei der Umsetzung der Bewirtschaftungspläne sollten hier Klarstellungen und Angleichungen im Zuge des ersten Bewirtschaftungszyklus angestrebt werden [...]. | Die Ausweisung von Wasserkörpern erfolgte auf der Grundlage der in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter erarbeiteten Vorgaben. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0106 | Die vorgelegten Entwürfe für Pläne und Programme enthalten nur allgemein beschreibende Maßnahmen und keine Aussagen zu konkreten Maßnahmen. Für einen potentiell Betroffenen ist aus den sehr umfangreichen Entwürfen kaum erkennbar, in welchem Maße er von einer Maßnahmenplanung betroffen sein kann und ob dies für Ihn erheblich sein wird. | Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. Informationen zur Durchführung konkreter Maßnahmen können über die Landesbehörden eingeholt werden. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0106 | [...] Nach Artikel 4 Absatz 5 der WRRL kann von der Verwirklichung strenger Umweltziele (Verbesserungsgebot) abgewichen werden, wenn sozioökonomische Erfordernisse mit menschlicher Tätigkeit das Erreichen der Ziele Verbesserung) unmöglich machen oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind. Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass beispielsweise die Elbe eine Bundeswasserstrasse ist und seit Jahrzehnten industrieller Nutzung ausgesetzt ist (Schifffahrt, Häfen, angrenzende Industriebetriebe). Hier können nicht dieselben Maßstäbe wie an natürliche Gewässer angesetzt werden. | Im Zusammenhang mit der Bestandsaufnahme nach Artikel 5 Absatz 1 wurde vorläufig festgelegt, dass die Elbe kein erheblich veränderter Wasserkörper nach Artikel 4 Absatz 5 ist, sondern ein Gewässer mit dem Potenzial, den sog. guten Zustand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 zu erreichen. Dies hat sich bei der Aufstellung des BP bestätigt. Die Ausweisung der Wasserkörper erfolgte auf der Grundlage der Vorgaben in den Leitlinien der gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy, CIS) der EU-Kommission, der Umweltministerien der Mitgliedstaaten und verschiedener Interessenvertreter. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0106 | Bei der Umsetzung der WRRL sind Arbeiten und Ergebnisse, insbesondere im Bereich der Datenerfassung, aus den Bereichen Umsetzung der Natura2000-Richtlinie mit einzubeziehen. | Die im deutschen Teil des Elbe-Einzugsgebiets ausgewiesenen Natura2000-Gebiete (Vogelschutz- und FFH-Gebiete) sind im Anhang A3-4 des Bewirtschaftungsplans, sowie in den Karten der Koordinierungsräume (Karte Nr. 3.3) aufgeführt. Die Überwachung und Maßnahmenplanung wird abgestimmt (vgl. Kap. 4.3 und 5.3 Bewirtschaftungsplan). | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0106 | Erfolge oder geplante Maßnahmen zur Biotopentwicklung und Biotoppflege (z.B. zur Auwaldentwicklung, Anlegen von Gewässern, Erstellung gebietsbezogener Pflege- und Entwicklungspläne und Konzepte für bestimmte Biotope und Lebensraumtypen und Ähnliches sind als Maßnahmen im Sinne der WRRL anzuerkennen. | Die Art der durchzuführenden Maßnahmen und deren Darstellung im Maßnahmenprogramm ist entsprechend der Erreichung der Umweltziele nach WRRL ausgelegt. In diesem Zusammenhang werden auch Maßnahmen zur Biotopentwicklung und Biotoppflege, soweit diese mit den Zielen der WRRL einhergehen, berücksichtigt. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0106 | Wir appellieren an die Entscheidungsträger, mögliche Konfliktfälle frühzeitig anzugehen und in Kooperation mit den Betroffenen Lösungen zu suchen. Bei der Umsetzung künftiger Maßnahmen dürfen die Entwicklungsmöglichkeiten der Unternehmen nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden. | Die Abstimmungen, welche Auswirkungen konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes der Gewässer auf die in der Stellungnahme dargestellten Belange haben, sind Bestandteil der konkreten Genehmigungsverfahren, in denen einzel- und gesamtgesellschaftliche Interessen berücksichtigt werden. Die Träger öffentlicher Belange werden bei der Planung und Durchführung konkreter Vorhaben in den dafür vorgesehenen Verfahren beteiligt. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0107 | Negativ an den Bewirtschaftungsplänen ist zu bewerten, dass für die Umsetzung der Maßnahmen an einem Großteil der Gewässer aus verschiedenen Gründen Fristverlängerungen beantragt wurden. […] | Die Ziele des 1. Bewirtschaftungsplans orientieren sich an den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 4 beschriebenen Ausnahmen. Die Ziele wurden dabei ambitioniert gewählt. Im Einzelfall sind diese jedoch nicht erreichbar, da aus technischen Gründen nur eine schrittweise Durchführung von Maßnahmen möglich ist, unverhältnismäßige Kosten entstehen oder natürliche Randbedingungen keine Zustandsverbesserung zulassen. Die Bedingungen im stark urbanisierten und industrialisierten Flussgebiet der Elbe erfordern es, dass die Zielerreichung schrittweise verfolgt wird. | - | FGG Elbe | |
| BP-GS0108 | "Offensive" Berücksichtigung von Fristverlängerungen und weniger strengen Bewirtschaftungszielen (Ausnahmen): Es ist inzwischen absehbar, dass das ehrgeizige Ziel der WRRL, einen guten Zustand für alle europäischen Flussgebiete bis 2015 zu erreichen, nicht zu verwirklichen ist. Eine Vielzahl der geplanten Maßnahmen wird erst auf mittlere Sicht ihre Wirkung entfalten. Deshalb ist vom Instrument der Fristverlängerung offensiv Gebrauch zu machen. Darüber hinaus ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit in hochverdichteten Gewerberegionen auch Ausnahmeregelungen in Richtung abgesenkter Umweltziele zu erwägen sind, wenn Gewässernutzer unverhältnismäßig belastet und die Kosten der Maßnahmen den Nutzen erheblich übersteigen würden. | Die FGG Elbe hat sich darauf verständigt, nach Artikel 4, Absatz 4 WRRL vorzugsweise die Fristverlängerung als Ausnahmetatbestand in Anspruch zu nehmen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. Braunkohle) in Anspruch genommen, sofern aufgrund belastbarer Daten schon jetzt festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027 nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden können. Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. | - | FGG Elbe |