Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-BB0033 ÖB friste Schattendasein in BB-BE - offene Stelle für ÖB in Bbg sei nicht wieder besetzt worden Information und Anhörung richten sich nach den Vorgaben gem. Art. 14 WRRL, dem WHG und den Landeswassergsetzen - Land Brandenburg
BP-BB0033 Sorge, dass WBV in Brandenburg Hoheitsaufgaben übertragen werden Nicht Gegenstand des BWP - Land Brandenburg
BP-BB0033 im Havelgebiet strikte Mindestanforderungen an Landwirtschaft (20 m Randstreifen, Verbot Gründlandumbruch, Fruchtwechsel, standortangepasste Sorten) Anforderungen an Landwirtschaft werden gewässerspezifisch festgelegt - Land Brandenburg
BP-GS0001 Kartenmaterial im Maßstab 1:5000 wäre vorteilhaft um es den Betroffenen zu ermöglichen, Orte lokal einzuordnen Die Anforderungen an den Bewirtschaftungsplan definieren sich aus der WRRL. Der Darstellungsmaßstab für die vorliegenden Karten ist nach den vorliegenden Empfehlungen der Europäischen Kommission festgelegt. - FGG Elbe
BP-GS0002 Die mangelhafte Fischfauna in der Saale lässt sich nicht wie bisher durch Alibifischtreppen ausgleichen. Es ist ein detailliertes, objektbezogenes "Sanierungsprogramm" für die Flüsse hinsichtlich der Durchgängigkeit zu erstellen. Die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Gewässer zählt zu den überregionalen Bewirtschaftungszielen der FGG Elbe. Hierzu wurde in einem ersten Schritt die Wiederherstellung der Durchgängigkeit in einem Vorranggewässernetz festgelegt. Moderne Fischaufstiegshilfen, die dem Stand der Technik entsprechen, können dazu nachweislich einen wesentlichen Beitrag leisten, wenn andere Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit nicht umsetzbar sind. Weitere konkretere Informationen zur geplanten Vorgehensweise können dem Hintergrunddokument zur Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit der FGG Elbe entnommen werden www.fgg-elbe.de. - FGG Elbe
BP-GS0002 In den Planentwürfen sind keine Vorgaben oder Zielstellungen enthalten hinsichtlich von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des europäischen Aals, obwohl die Aalverordnung das ausdrücklich für die WRRL-Bewirtschaftungsplan verlangt. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen (Ergänzung eines Verweises zur Berücksichtigung der Aalverordnung/Aalmanagementplan im Bewirtschaftungsplan). Ergänzung eines Textbausteins in Kap. 5.1a): Im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Durchgängigkeit in überregionalen Vorrangewässern sei darauf hingewiesen, dass wesentliche Grundlagen, die im Rahmen der Umsetzung der WRRL erarbeitet wurden, Eingang bei der Aufstellung des Aalmanagementplanes für die FGG Elbe gem. Verordnung (EG) Nr. 110/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals gefunden haben (Europäische Kommission 2007). Beispielsweise wurde das Netz der überregionalen Vorranggewässer (Abb. 5-4), in dem die Durchgängigkeit wiederhergestellt werden soll, auch als wichtiger Beitrag für die Verbesserung der Lebensgrundlage des Aales und seiner Bestandsstärke identifiziert und angeführt (Institut für Binnenfischerei Potsdam-Sacrow 2008). FGG Elbe
BP-GS0002 Biologische Analyse und Kontrolle aller vorhandenen Fischauftiegsanlagen nach BWK-Methodenstandard für die Funktionskontrolle von Fischaufstiegsanlagen / Anwendung des Standards bei jeder Neuerrichtung von Fischaufstiegsanlagen. Im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau von Fischwechseleinrichtungen werden die jeweils anerkannten Regeln der Technik angewendet und im Einzelfall an den Standort angepasst. - FGG Elbe
BP-GS0002 Bilanzierung der Gesamtüberlebensrate im Gewässersystem auf Basis der standortbezogenen Daten Eine entsprechende Präzisierung des Bewirtschaftungsplans ist aufgrund des programmatischen Charakters für jeden Einzelstandort nicht möglich und im Zusammenhang mit der Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission nicht erforderlich. - FGG Elbe
BP-GS0002a Jede funktionierende Fischaufstiegsanlage bleibt […] nur eine "Gehhilfe" und wird immer von einem Teil der aufsteigenden Fische nicht passiert, so dass eine Reproduktionsfähigkeit von Wanderfischen, wie von der WRRL gefordert, durch die zu große Anzahl von Querbauwerken für die Zukunft weiterhin ausgeschlossen werden kann. Diese Aussage ist richtig. Die Fachleute gehen davon aus, dass selbst bei gut funtionierenden Fischwechselanlagen/-aufstiegshilfen rund 10 % der aufstiegswilligen Tiere nicht weiterkommen. Nach 5 bis 6 Anlagen ist die Laichpopulation anadromer (im Süßwasser laichender) Langdistanzwanderer so ausgedünnt, dass der Bestand sich nicht mehr sich selbst reproduzieren kann. Unterstützungs- und Besatzmaßnahmen werden dann erforderlich. Gleichwohl haben Fischwechselanlagen/-aufstiegshilfen auch dann eine hohe Bedeutung, selbst wenn weiter flussabwärts noch keine Durchgängigkeit hergestellt werden konnte. Die im Fluss wandernden Fischarten (potamodrome Arten) profitieren z.B. davon erheblich. Zu diesen Arten gehören ebenfalls FFH-Arten. - FGG Elbe
BP-GS0002a Wir fordern […] zum Schutz der Fließgewässerfischarten auf der Basis des "Schweizer Modells" einen Kormoran-Managementplan mindestens für Thüringen in den Bewirtschaftungsplan zu integrieren. "Diese Forderung hat keine Relevanz für die Umsetzung der WRRL. Sollte ein Fischbestand regional/lokal erheblich durch Kormorane geschädigt sein, so kann und muss das mit FIBS (fischbasiertes Bewertungssystem für Fließgewässer) gewonnene Bewertungsergebnis durch eine Expertenbeurteilung entsprechend angepasst werden. " - FGG Elbe
BP-GS0002a Im Bewirtschaftungsplan ist ein striktes Verbot der Rekonstruktion außer Betrieb befindlicher und neuer Wasserkraftanlagen in Flüssen verbindlich festzulegen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Vor Aufgabe einer bestehenden Nutzung oder Inkrafttreten einer neuen Nutzung muss eine Vielzahl von Prüfkriterien durchlaufen werden (WRRL, Artikel 4). Dies erfolgt im Allgemeinen im Konsens mit allen Beteiligten, wobei im Einzelfall gesamtgesellschaftliche Interessen im Vordergrund stehen können. - FGG Elbe
BP-GS0002a Die Forderungen der §§ 11, 12 Wasserhaushaltsgesetz müssen im Bewirtschaftungsplan berücksichtigt werden. Das Wasserhaushaltsgesetz und deren rechtliche Normierungen werden bei behördlichen Entscheidungen immer zugrundegelegt. - FGG Elbe
BP-GS0003 Nach Auffassung der Braunkohleindustrie ist es nicht sachgerecht, dass in dem Bewirtschaftungsplan der FGG Elbe für die Wasserkörper in Braunkohlegebieten lediglich Fristverlängerungen vorgeschlagen werden, da Voraussetzungen eher für die Festsetzung weniger strenger Umweltziele vorliegen. Es wird angeregt von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Für die wegen des Braunkohlebergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Es wurden Textergänzungen/-anpassungen in Kap. 5.2.2 vorgenommen (nach Überarbeitung des Bewirtschaftungsplans handelt es sich um das Kap. 5.3.2.2). FGG Elbe
BP-GS0003a Es wird angeregt, weniger strenge Ziele für die braunkohlebergbaubeeinflussten Wasserkörper unter Berücksichtigung von revierspezifischen Dokumenten festzulegen (revierspezifische Unterlagen, in welchen die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse in den vom Braunkohlebergbau beeinflussten Wasserkörpern revierspezifisch dargestellt werden, sind der Stellungnahme beigefügt). Grundwasser: Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Oberflächenwasser: Nach Artikel 4 Absatz 5 WRRL sind weniger strenge Umweltziele erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn es sicher erscheint, dass die Ziele bis 2027 nicht erreicht werden können. Hierfür sind im Einzelnen die weniger strengen Ziele zu benennen und die Gründe ausreichend und transparent zu beschreiben. In der Regel ist die derzeit vorliegende Datenlage hierfür nicht ausreichend. Aus diesem Grund wurde zunächst eine Fristverlängerung in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0003a Die Gewährung von Fristverlängerungen bis 2027 für braunkohlenbergbaubeeinflusste Wasserkörper – wie im aktuellen Entwurf des Bewirtschaftungsplans vorgeschlagen – wäre nicht zielführend, da die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 4 Absatz 4 hierfür nicht vorliegen. Ein guter Zustand kann in den Wasserkörpern in den Braunkohlengebieten in aller Regel bis 2027 nicht erreicht werden. Grundwasser: Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Oberflächenwasser: Die Inanspruchnahme der Fristverlängerung nach Artikel 4 Absatz 4 beinhaltet nach 4c ggf. eine Zielerreichung auch über den Zeitraum 2027 hinaus, wenn natürliche Gegebenheiten dem entgegenstehen, bevor weniger Strenge Ziele in Anspruch genommen werden. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe