Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-GS0003a Das Verschlechterungsverbot ist wegen der dynamischen Betriebsweise der Tagebaue nicht einhaltbar. Daher können im Maßnahmenprogramm auch keine Maßnahmen festgesetzt werden, die zur Erreichung des guten Zustands bis 2027 führen könnten. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Die betroffenen Grundwasserkörper sind alle bereits im schlechten Zustand, so dass keine Zustandsverschlechterung mehr stattfinden kann. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0003a Ein späteres Umschwenken von „Fristverlängerung“ auf „weniger strenge Ziele“ bei der im Jahre 2015 erforderlichen Aufstellung des zweiten Bewirtschaftungsplans erscheint unzulässig, denn gemäß Artikel 4 Absatz 4d EU-WRRL ist bei drohender Nichterreichung des guten Zustands nicht eine qualitative Absenkung des Ziels vorgesehen, sondern die Festsetzung zusätzlicher Maßnahmen zur Erreichung des guten Zustands. Diese Rechtsauffassung wird nicht geteilt, ein "Umschwenken" ist rechtlich möglich, wenn begründet. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0003a Die Festsetzung des Ziels „guter Zustand“ bis 2027 im Bewirtschaftungsplan würde in der Regel auch den Zielen der Raumordnung widersprechen. Bei den Festlegungen der Braunkohlen und Sanierungspläne zum Wasserhaushalt handelt es sich um Ziele der Raumordnung. Entgegenstehende Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan wären unzulässig. Für die wegen des Braunkohle-Bergbaus in den schlechten Zustand eingestuften Grundwasserkörper werden im überarbeiteten Bewirtschaftungsplan weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen, so dass der Hinweis nicht mehr relevant ist. Textergänzung/-anpassung in Kap. 5.2.2 (nach Überarbeitung handelt es sich um das Kap. 5.3.2) FGG Elbe
BP-GS0004 Bewirtschaftungsplan S. 133 im Punkt 7.9 und Seite 138 in Punkt 7.12.1: Verwendung der "Anpassung der Gewässerunterhaltung zur Verringerung von Belastungen" ist in Zusammenhang einer Vielzahl anderer Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar auf das Gewässer einwirken, nicht korrekt; Begründung: Art und Umfang der Gewässerunterhaltung ergeben sich aus den Randbedingungen der Gewässerunterhaltung (Nutzung von Grundstücken an Gewässern, Vorflutsicherheit, erforderliche Entwässerungstiefe); Veränderung d. Unterhaltung ist nur dann mgl., wenn sich diese Randbedingungen verändern lassen bzw. verändert worden sind. Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0004 Seite 142, Abschnitt 7.13: Formulierung "Aber auch Fortbildungsmaßnahmen z.B. im Bereich der Gewässerunterhaltung werden zur Verbesserung der morphologischen Veränderungen eines Gewässers eingesetzt." ist irreführend und fachlich sowie sprachlich falsch." -> suggeriert, dass sich durch Fortbildungsmaßnahmen bereits bereits eine Veränderung der Gewässerunterhaltung ergibt Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Sprachliche Umformulierung/Richtigstellung des Textes in Kap. 7.13: "Fortbildungsmaßnahmen stellen eine weitere Möglichkeit dar, um im Rahmen einer angepassten Gewässerunterhaltung eine Verbesserung der Gewässerstruktur zu erreichen." FGG Elbe
BP-GS0004 Anhang 5.1: Unterstützung Niedersachsens verschiedener Projekte hinsichtlich der "Befürchtung der Verschlechterung des mengenmäßigen Grundwasserzustandes in einigen Gebieten Ostniedersachsens" wird bei weiter fallenden Grundwasser-Ständen und steigenden Nutzungsansprüchen nicht ausreichen (nach heutigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass auch aktive Maßnahmen, insbesondere zur Substitution von Grundwasser durch Niedersachsen einzuleiten sind, um den Grundwasserhaushalt zu stabilisieren). Anhang 5.1 des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe enthält einen zusammenfassenden Überblick über die Vorgehensweise bei der Festlegung der Umweltziele in den Bundesländern des deutschen Teil des Elbeeinzugsgebietes. Weitergehende Informationen über Ansätze zur Zielerreichung in konkreten Einzelfällen können über die zuständigen Landesbehörden eingeholt werden. - FGG Elbe
BP-GS0005 Bewirtschaftungsplan S. 133 im Punkt 7.9 und Seite 138 in Punkt 7.12.1: Verwendung der "Anpassung der Gewässerunterhaltung zur Verringerung von Belastungen" ist in Zusammenhang einer Vielzahl anderer Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar auf das Gewässer einwirken, nicht korrekt; Begründung: Art und Umfang der Gewässerunterhaltung ergeben sich aus den Randbedingungen der Gewässerunterhaltung (Nutzung von Grundstücken an Gewässern, Vorflutsicherheit, erforderliche Entwässerungstiefe); Veränderung d. Unterhaltung ist nur dann mgl., wenn sich diese Randbedingungen verändern lassen bzw. verändert worden sind Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0005 Seite 142, Abschnitt 7.13: Formulierung "Aber auch Fortbildungsmaßnahmen z.B. im Bereich der Gewässerunterhaltung werden zur Verbesserung der morphologischen Veränderungen eines Gewässers eingesetzt." ist irreführend und fachlich sowie sprachlich falsch." -> suggeriert, dass sich durch Fortbildungsmaßnahmen bereits bereits eine Veränderung der Gewässerunterhaltung ergibt Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Sprachliche Umformulierung/Richtigstellung des Textes in Kap. 7.13: "Fortbildungsmaßnahmen stellen eine weitere Möglichkeit dar, um im Rahmen einer angepassten Gewässerunterhaltung eine Verbesserung der Gewässerstruktur zu erreichen." FGG Elbe
BP-GS0006 Bewirtschaftungsplan S. 133 im Punkt 7.9 und Seite 138 in Punkt 7.12.1: Verwendung der "Anpassung der Gewässerunterhaltung zur Verringerung von Belastungen" ist in Zusammenhang einer Vielzahl anderer Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar auf das Gewässer einwirken, nicht korrekt; Begründung: Art und Umfang der Gewässerunterhaltung ergeben sich aus den Randbedingungen der Gewässerunterhaltung (Nutzung von Grundstücken an Gewässern, Vorflutsicherheit, erforderliche Entwässerungstiefe); Veränderung d. Unterhaltung ist nur dann mgl., wenn sich diese Randbedingungen verändern lassen bzw. verändert worden sind Gewässerunterhaltung und die Durchführung von Maßnahmen nach WRRL verfolgen zwar unterschiedliche Ziele, jedoch stehen diese nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Es ist in § 28 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, was unter Gewässerunterhaltung zu verstehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst danach sowohl seine Pflege und Entwicklung als auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Die Aufgaben stehen gleichrangig nebeneinander. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgt im Einzelfall unter Beteiligung der Betroffenen auf der Ebene der Bundesländer und ist nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplans. - FGG Elbe
BP-GS0006 Seite 142, Abschnitt 7.13: Formulierung "Aber auch Fortbildungsmaßnahmen z.B. im Bereich der Gewässerunterhaltung werden zur Verbesserung der morphologischen Veränderungen eines Gewässers eingesetzt." ist irreführend und fachlich sowie sprachlich falsch." -> suggeriert, dass sich durch Fortbildungsmaßnahmen bereits bereits eine Veränderung der Gewässerunterhaltung ergibt Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Sprachliche Umformulierung/Richtigstellung des Textes in Kap. 7.13: "Fortbildungsmaßnahmen stellen eine weitere Möglichkeit dar, um im Rahmen einer angepassten Gewässerunterhaltung eine Verbesserung der Gewässerstruktur zu erreichen." FGG Elbe
BP-GS0006 Anhang 5.1: Unterstützung Niedersachsens verschiedener Projekte hinsichtlich der "Befürchtung der Verschlechterung des mengenmäßigen Grundwasserzustandes in einigen Gebieten Ostniedersachsens" wird bei weiter fallenden Grundwasser-Ständen und steigenden Nutzungsansprüchen nicht ausreichen (nach heutigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass auch aktive Maßnahmen, insbesondere zur Substitution von Grundwasser durch Niedersachsen einzuleiten sind, um den Grundwasserhaushalt zu stabilisieren). Anhang 5.1 des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe enthält einen zusammenfassenden Überblick über die Vorgehensweise bei der Festlegung der Umweltziele in den Bundesländern des deutschen Teil des Elbeeinzugsgebietes. Weitergehende Informationen über Ansätze zur Zielerreichung in konkreten Einzelfällen können über die zuständigen Landesbehörden eingeholt werden. - FGG Elbe
BP-GS0007 Vereinbarkeit prioritärer Maßnahmen mit raumordnerischen Festlegungen: Vor dem Hintergrund übereinstimmender Zielrichtungen von gesamträumlicher und sektoraler Planung sind im Zuge der weiteren Bewirtschaftungsplanungen bzw. - vorplanungen die zu ermittelnden Maßnahmen hinsichtlich der Kongruenz mit raumordnerischen Festlegungen zu prüfen Die Bewirtschaftungsplanung nach WRRL verfolgt das Ziel, in möglichst vielen Gewässern die Umweltziele zu erreichen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt eine Harmonisierung zwischen Maßnahmenplanungen zur Erreichung des guten ökologischen Zustands und anderen Raumnutzungsansprüchen unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange. Dabei werden auch die überregionalen Belange der Raumordnung berücksichtigt. - FGG Elbe
BP-GS0007 Abstimmung sektoraler Raumnutzungsansprüche: Der der WRRL inhärente integrative Ansatz darf die räumliche Gesamtplanung auf regionaler Ebene nicht vorwegnehmen bzw. sollte einen fachplanerischen Beitrag zu dessen Konkretisierung leisten. Die Bewirtschaftungsplanung nach WRRL verfolgt das Ziel, in möglichst vielen Gewässern die Umweltziele zu erreichen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt eine Harmonisierung zwischen Maßnahmenplanungen zur Erreichung des guten ökologischen Zustands und anderen Raumnutzungsansprüchen unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange. Dabei werden auch die überregionalen Belange der Raumordnung berücksichtigt. - FGG Elbe
BP-GS0007 Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Trinkwasser: Bitte um Korrektur des letzten Absatzes in Kapitel 7.3 (Maßnahmen an Gewässern zur Entnahme von Trinkwasser) -> Vorschlag siehe "Art der Auswirkung" Dem Vorschlag folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Umformulierter Textbaustein (ersetzen des letzten Absatzes des Kapitels 7.3): "Für bestehende Trinkwasserschutzgebiete und für Gebiete, die potenziell zukünftig der Trinkwassergewinnung zugeführt werden können, besteht in Raumentwicklungsprogrammen die Möglichkeit, diese als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Trinkwasser festzulegen." FGG Elbe
BP-GS0007 Art der Verbindlichkeit: Vor dem Hintergrund der Verbindlichkeit des Bewirtschaftungsplans wird die Nichteinhaltung der "Planungschronologie" (Bewirtschaftungsplan liegt vor, konkrete Planungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen) kritisiert. Nicht nachvollziehbar ist ferner, ob und inwieweit damit zwangsläufig die im Rahmen der Bewirtschaftungsplanungen bzw. -vorplanungen definierten Maßnahmen Verbindlichkeit erlangen. Bitte im Bewirtschaftungsplan Aussagen hinsichtlich der Verbindlichkeit des Dokumentes zu ergänzen. Dem Hinweis folgend wurde eine Anpassung vorgenommen. Ergänzung eines Textbausteins in der Einführung: "Der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm, die für die Flussgebietsgemeinschaft Elbe (FGG Elbe) erstellt wurden, stellen die Bewirtschaftungsplanung der Länder in der FGG Elbe bis 2015 dar. Sie sind nach Maßgabe der Landeswassergesetze zumindest behördenverbindlich, d. h. sie sind bei allen Planungen, die die Belange der Wasserwirtschaft betreffen, zu berücksichtigen." FGG Elbe